EmpCo-Richtlinie — Green-Claims-Guide
Die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825), offiziell „Empowering Consumers for the Green Transition“ (abgekürzt auch ECGT), verschärft ab September 2026 die Anforderungen an Umweltclaims im B2C-Marketing. Diese Seite fasst die wichtigsten Punkte für Webtexte zusammen – als Orientierung, nicht als Rechtsberatung.
Rechtsrahmen in Deutschland und der EU
Die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825), in EU-Dokumenten oft als ECGT-Richtlinie bezeichnet, ersetzt die bestehenden Regeln nicht, sondern verschärft sie. Sie ändert vor allem die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UCPD, 2005/29/EG) und ergänzt die Verbraucherrechte-Richtlinie (CRD). Für Green Claims und Greenwashing im B2C-Marketing ist der UCPD-Teil zentral — etwa Umweltaussagen, Nachhaltigkeitskennzeichnungen und bestimmte Verbote in der „Schwarzen Liste“ (Anhang I der UCPD).
In Deutschland wird der Green-Claims-Teil voraussichtlich über das UWG umgesetzt. Viele Grundsätze zu irreführenden Umweltaussagen galten schon vorher in der UCPD-Leitlinie der Kommission; ab September 2026 gelten verschärfte und teils eindeutig verbindliche Regeln.
Kurz erklärt
EmpCo steht für „Empowering Consumers“ — die Kurzform der offiziellen englischen Bezeichnung „Empowering Consumers for the Green Transition“. In EU-Dokumenten wird dieselbe Richtlinie häufig ECGT genannt. Gemeint ist immer die EU-Richtlinie 2024/825. Sie ergänzt die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UCPD) und die Verbraucherrechte-Richtlinie. In Deutschland wird der Green-Claims-Teil im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt.
Betroffen sind vor allem Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern – also Marketing, Werbung, Produktseiten, Online-Shops und Unternehmenskommunikation im B2C-Bereich. CSR-Berichte für Investoren fallen in der Regel nicht darunter; wer aber Inhalte daraus in der Werbung nutzt, muss die gleichen Regeln beachten.
- Umsetzung in nationales Recht: bis 27. März 2026
- Anwendung der neuen Regeln: ab 27. September 2026
Was zählt als Umweltaussage?
Der Begriff ist weit gefasst. Eine Umweltaussage liegt vor, wenn in der kommerziellen Kommunikation – ausdrücklich oder stillschweigend – suggeriert wird, dass ein Produkt, eine Marke oder ein Unternehmen positive oder keine Auswirkungen auf die Umwelt hat, weniger schädlich ist als andere oder sich im Laufe der Zeit verbessert hat.
Dazu gehören unter anderem:
- Texte wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „klimaneutral“
- Bilder und Symbole (z. B. grüne Blätter, Wassertropfen, Naturmotive)
- Farben, die mit Nachhaltigkeit assoziiert werden (z. B. grüner Hintergrund)
- Marken- und Produktnamen mit Umweltbezug (z. B. „Eco…“, „Green…“)
- Eigene Nachhaltigkeits-Siegel und Gütezeichen
Reine Bild- oder Farbelemente ohne schriftlichen Text gelten nicht automatisch als „allgemeine Umweltaussage“. In Kombination mit Text oder Logo können sie aber eine Umweltaussage verstärken und müssen dann mit geprüft werden.
Allgemeine vs. spezifische Aussagen
Allgemeine Umweltaussagen sind pauschale Formulierungen ohne klare Spezifizierung auf demselben Medium – zum Beispiel „umweltfreundlich“, „ökologisch“, „klimafreundlich“, „energieeffizient“ oder „biologisch abbaubar“, wenn nicht erklärt wird, worauf sich die Aussage bezieht.
Solche allgemeinen Aussagen sind ab September 2026 grundsätzlich unzulässig, es sei denn, der Anbieter kann eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen, die zur Aussage passt – etwa das EU-Umweltzeichen, anerkannte nationale Umweltzeichen nach ISO 14024 Typ I (z. B. Blauer Engel) oder Spitzenleistungen nach anderem EU-Recht (z. B. Energieeffizienzklasse A).
Ausweg über Spezifizierung: Wenn die Erklärung klar und hervorgehoben auf demselben Medium steht, gilt die Aussage nicht als allgemeine Umweltaussage. Beispiel: Statt „klimafreundliche Verpackung“ eher „100 % der für diese Verpackung verwendeten Energie stammt aus erneuerbaren Quellen“ – mit nachvollziehbarem Nachweis.
Besonders kritische Muster
Klimaneutralität und CO2-Aussagen
- Pauschale Begriffe wie „CO2-neutral“, „klimaneutral“ oder „klimakompensiert“ fallen unter die Regeln für allgemeine Umweltaussagen.
- Behauptungen, ein Produkt sei hinsichtlich Treibhausgasen neutral, reduziert oder positiv, nur weil Emissionen ausgeglichen werden, sind grundsätzlich verboten.
- Zulässig können Angaben sein, die auf tatsächlichen Reduktionen innerhalb der Wertschöpfungskette beruhen – klar formuliert und belegt.
- Über Investitionen in Klimaprojekte darf kommuniziert werden, aber nicht so, dass Verbraucher denken, der Kauf selbst habe keine Umweltwirkung.
Nachhaltigkeitssiegel und eigene Gütezeichen
- Freiwillige Siegel sind nur zulässig, wenn sie auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgelegt wurden.
- Das System muss öffentlich einsehbar, unabhängig überwacht und für alle Anbieter unter fairen Bedingungen zugänglich sein.
- Eigene Logos ohne geprüftes System können ab September 2026 problematisch sein.
Zukunftsversprechen
Aussagen zur künftigen Umweltleistung (z. B. „klimaneutral bis 2030“) sind nur zulässig, wenn ein detaillierter, realistischer Umsetzungsplan mit messbaren Zielen vorliegt und regelmäßig von einem unabhängigen Sachverständigen überprüft wird. Die Ergebnisse müssen für Verbraucher zugänglich sein.
Teilaspekt als Ganzes
Es ist unzulässig, einen Teil als das Ganze darzustellen – zum Beispiel „aus Recyclingmaterial hergestellt“, wenn nur die Verpackung recycelt ist, oder „100 % Ökostrom“, wenn das nur für einen Standort gilt.
Irrelevante Vorteile
Werbung mit Vorteilen, die für die Produktkategorie ohnehin gelten und nicht vom konkreten Angebot herrühren, kann irreführend sein – etwa „glutenfreies Mineralwasser“ oder „Papier ohne Plastik“.
Gesetzliche Mindeststandards als Besonderheit
Anforderungen, die für alle Produkte einer Kategorie in der EU ohnehin gelten, dürfen nicht als Alleinstellungsmerkmal beworben werden – zum Beispiel ein verbotener Stoff, den kein Konkurrenzprodukt mehr enthält.
Checkliste für Webseiten-Texte
- Bezug: Worauf bezieht sich die Aussage – Produkt, Verpackung, Prozess, Unternehmen?
- Spezifizierung: Steht die Erklärung klar und sichtbar auf derselben Seite oder im selben Abschnitt?
- Nachweis: Gibt es belastbare Daten, Zertifikate oder Quellen?
- Zeitraum: Für welchen Zeitraum gilt die Aussage?
- Vergleiche: Wenn Produkte verglichen werden – welche Methode, welche Annahmen?
- Bildsprache: Können Symbole oder Farben eine Umweltaussage suggerieren, die der Text nicht stützt?
- Markenname: Enthält der Name Umweltbezug, der belegt werden muss?
Häufige Fragen zur EmpCo- und ECGT-Richtlinie
EmpCo oder ECGT — ist das dasselbe?
Ja. EmpCo und ECGT bezeichnen dieselbe EU-Richtlinie 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher beim ökologischen Wandel. EmpCo wird im deutschsprachigen Rechts- und Beratungsumfeld häufig verwendet, ECGT in Dokumenten der Europäischen Kommission. In Deutschland wird der Green-Claims-Teil über das UWG umgesetzt.
Ab wann gelten die neuen Regeln?
Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis 27. März 2026 in nationales Recht umsetzen. Die neuen Vorschriften gelten ab 27. September 2026 — auch für bestehende Webtexte und Produktkommunikation.
Gilt das auch für unsere Unternehmenswebseite?
Ja, wenn Sie gegenüber Verbrauchern werben oder kommunizieren — also auf Webseiten, in Online-Shops, in Social Media oder in Werbematerialien. Reine B2B-Kommunikation oder Pflichtberichte für Investoren fallen in der Regel nicht darunter; Inhalte daraus in der Werbung können aber relevant werden.
Was ist eine „allgemeine Umweltaussage“?
Pauschale Formulierungen wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „klimaneutral“, wenn nicht klar und sichtbar erklärt wird, worauf sich die Aussage bezieht. Solche Aussagen sind ab September 2026 grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liegt eine anerkannte hervorragende Umweltleistung vor, die zur Aussage passt.
Darf ich „klimaneutral“ noch verwenden?
Pauschale Klima- und CO₂-Aussagen sind besonders sensibel. Behauptungen, ein Produkt sei klimaneutral nur durch Kompensation von Emissionen außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette, sind grundsätzlich verboten. Erlaubt können konkret belegte Reduktionen innerhalb der Wertschöpfungskette sein — klar formuliert auf derselben Seite.
Was bedeutet das für eigene Siegel und Logos?
Freiwillige Nachhaltigkeitskennzeichnungen sind nur zulässig, wenn sie auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen oder von Behörden festgelegt wurden. Eigene grüne Icons ohne geprüftes System können problematisch sein.
Weniger relevant für typische Webtexte
Die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) regelt auch Verbraucherinformationen zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Software-Updates und Gewährleistungshinweisen (CRD-Teil). Das betrifft vor allem Produktkennzeichnung und Verkaufsstellen – weniger klassische Marketing-Texte auf Unternehmenswebseiten. Für physische Produkte mit Online-Shop können diese Pflichten trotzdem relevant werden.
Wie Greenwashing Finder unterstützen kann
Der Greenwashing Finder kann Webseiten strukturiert auf potenziell auffällige Nachhaltigkeitsaussagen untersuchen, Fundstellen sammeln und für die redaktionelle Einordnung aufbereiten. So lassen sich vage Formulierungen, unklare Bezüge und typische Risikomuster früher erkennen – als Arbeitsgrundlage für Marketing, Compliance oder Beratung, nicht als abschließende Rechtsbewertung.
Weiterführende Seiten
- Verbotene Begriffe – häufig kritische Formulierungen mit Praxistipps
- Greenwashing erkennen – typische Risikomuster und Prüffragen
Quellen (Stand: Juli 2026 — Richtlinie (EU) 2024/825, FAQ der Europäischen Kommission vom November 2025, Entwurf UWG-Novelle Bundestag): Richtlinie (EU) 2024/825, Kommission: Sustainable consumption.